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Das zu versteuernde Einkommen ist Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der Einkommensteuer. Das Einkommen errechnet sich aus allen Einkünften aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten daraus und nach Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und bestimmter Entlastungsbeträge.
Den drei betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb) – auch Gewinneinkünfte genannt - stehen die Überschusseinkünfte gegenüber. Diese sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, und sonstige Einkünfte. Bei den betrieblichen Einkünften wird der Gewinn, bei den Überschusseinkünften wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten besteuert.
Als Einkünfte steuerfrei sind laut Gesetz z. B. bestimmte Transferzahlungen (z. B. Arbeitslosengeld), bestimmte Bezüge von Arbeitnehmern (z. B. Essens-Marken) und bestimmte Bezüge für Auslandstätigkeiten.
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Über mich: Ich bin Steuerberaterin in Filderstadt und berate Sie in allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei. Ich freue mich auf Ihre Nachricht!