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Die Pendler- bzw. Entfernungspauschale ist nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anwendbar. Sie beträgt € 0,30 pro Entfernungskilometer bis zum 21. Entfernungskilometer und € 0,35 ab dem 21. Entfernungskilometer.
Für die Berechnung ist die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zugrunde zu legen. Eine längere verkehrsgünstigere Strecke kann verwendet werden, wenn die Arbeitsstätte schneller erreicht werden kann (z. B. durch Nutzung einer Umgehungsstraße).
Die Pendlerpauschale ist grundsätzlich auf € 4.500,00 pro Kalenderjahr begrenzt. Dieser Höchstbetrag gilt allerdings nicht bei Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz. Mit der Pendlerpauschale sind sämtliche Aufwendungen wie Parkgebühren, Mautgebühren usw. abgegolten.
Für Grenzgänger gilt die Entfernungspauschale analog, sofern der Arbeitslohn in Deutschland steuerbar ist.
Stand: 30.09.2021
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