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Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben steht zur Gewinnermittlung grundsätzlich die Buchführung oder die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen zur Verfügung. Welche Form der Gewinnermittlung gewählt werden darf, hängt primär von der Größe des Betriebs ab. Grundsätzlich haben Land- und Forstwirte für jedes (Wirtschafts)Jahr eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Auf das Jahreseinkommen, auch eines nach Durchschnittsätzen pauschalierten Landwirts, kommt in der Regel der normale Steuersatz nach dem Einkommensteuergesetz zur Anwendung.
Stand: 30.09.2021
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