Inhalt
Beim Gewinn ist zu unterscheiden zwischen dem Gewinn nach Handelsrecht und jenem nach Steuerrecht. Ersterer wird im Regelfall mittels Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt. Zweiterer errechnet sich durch Betriebsvermögensvergleich (Gegenüberstellung). Die Differenz aus den beiden Betriebsvermögen zum Wirtschaftsjahresende und jenem des vorangegangenen Wirtschaftsjahres plus Entnahmen minus Einlagen entspricht dem steuerpflichtigen Gewinn.
Die Gewinne nach Handels- und Steuerrecht sind im Regelfall nicht ident. Gewinndifferenzen ergeben sich u. a. aus unterschiedlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften. Bei nicht bilanzierungspflichtigen Steuerpflichtigen und im Bereich der Überschusseinkünfte errechnet sich der steuerpflichtige Gewinn aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Land- und Forstwirte können ihren steuerpflichtigen Gewinn nach Durchschnittsätzen ermitteln. Kapitalgesellschaften können ihren Gewinn bzw. Teilgewinn vortragen (Gewinnvortrag).
Stand: 30.09.2021
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Über mich: Ich bin Steuerberaterin in Filderstadt und berate Sie in allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei. Ich freue mich auf Ihre Nachricht!