Inhalt
Für die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist bei betrieblichen Einkünften zuerst der Umsatz und bei außerbetrieblichen Einkünften die Summe der Einnahmen zu ermitteln. Sodann sind der Umsatz oder die Summe der Einnahmen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu verringern. Das Ergebnis ist der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Danach können u. a. noch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Bei allen diesen Abzügen, von den Betriebsausgaben bis zu den außergewöhnlichen Belastungen, spricht man von steuerlicher Absetzbarkeit und meint damit, dass diese Positionen von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden können. So können unter bestimmten Umständen beispielsweise die Kosten eines Arbeitszimmers als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, Spenden und bestimmte Kosten der Kinderbetreuung jeweils als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Stand: 30.09.2021
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Über mich: Ich bin Steuerberaterin in Filderstadt und berate Sie in allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei. Ich freue mich auf Ihre Nachricht!